Informationen über die EWIV

EWIV – das Grundwissen
Gründung und Rechtsfähigkeit 

Der EWIV steht – zumindest in Deutschland – grundsätzlich nur die Form der Neugründung zur Verfügung. Der Gründungsvertrag (bei uns auch Unionssatzung) einer EWIV muss den Namen, den Unternehmenssitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten.

Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit. Der einzelne Mitgliedstaat bestimmt jedoch, ob und inwieweit die in seiner Rechtsordnung gegründeten EWIV Rechtspersönlichkeit besitzen. Das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz zur Europäischen EWIV-Verordnung verweist auf Regelungen über die offene Handelsgesellschaft. Damit erlangt eine deutsche EWIV nach § 124 HGB Rechtsfähigkeit im Sinne einer Gesamthands-Gemeinschaft, sie ist keine juristische Person wie AG und GmbH und wird im (deutschen) Handelsregister A bei den Personengesellschaften geführt (und ist dafür auch nicht publizitätspflichtig).

Aber – in der Praxis spielt diese Frage keine Rolle, weil kraft EU-Recht (höheres Recht) jede EWIV Verträge abschließen kann, klagen oder verklagt werden kann und einen Geschäftsführer (bei uns der Präsident mit Vollprokura) hat (diesen ähnlich wie bei einer GmbH).

Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden (EG-Amtsblatt S, oftmals dort durch die vielen nationalen Handelsregisterbehörden verwechselt mit der „Europa-AG“ Societas europaea [S.E.], oder gar nicht zur Publikation weitergeleitet; für einen vollständigen Überblick wird man wohl auf das EU-Kommissionsprojekt eines horizontal verknüpfbaren Unternehmensregisters in den Mitgliedstaaten warten müssen.

 

Nutzung als Hilfsfirma

Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage für die EWIV hatte die EU im Sinn grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Unternehmen zu fördern. Bei der Errichtung einer EWIV muss daher ein grenzüberschreitender Bezug gegeben sein, d. h. ein Bezug der Mitglieder zu mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie soll die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder erleichtern und/oder entwickeln, um es Ihnen zu ermöglichen, ihre eigenen Ergebnisse zu verbessern. Die EWIV ist daher nicht selbst auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern soll die Mitglieder dabei unterstützen, ihre eigenen Ergebnisse zu steigern. Sie darf für die Mitglieder aber nur „Hilfstätigkeiten“ ausführen und eignet sich im besonderen Maße als Hilfsfirma, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Sie dient darüber hinaus auch der Verwirklichung und Stärkung des angestrebten europäischen Binnenmarktes durch eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens. Die EWIV darf allerdings nicht zur Konzernleitung eingesetzt werden. Sie darf generell keine Anteile an Mitgliedsunternehmen halten. Die Zahl der Arbeitnehmer einer EWIV ist zudem auf 500 begrenzt. Bei der EWIV der Senatoren handelt es sich um eine Sonderform, die durch die Satzung und Eintragung definiert ist.

Entscheidet sich ein Unternehmer die Rechtsform zu nutzen, so sind die Vorteile stark von der praktischen Vorgehensweise abhängig. Vorteilhaft ist hierbei die Nutzung der Rechtsform EWIV als Hilfsfirma. Unternehmer bleiben in diesem Fall unverändert und werden Mitglied einer EWIV. Sie können abhängig von der jeweiligen EWIV von diversen Hilfstätigkeiten profitieren.

 

Sitz

Der Sitz einer EWIV muss im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelegen sein; er kann unter bestimmten Bedingungen (u. a. einstimmige Beschlussfassung; keine weiteren Verpflichtungen gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherung) innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden. (Bei uns ist diese Beschlussfassung sowohl durch die Unionssatzung wie auch durch den Präsidiumsbeschluss vom
10.August 2018 geregelt und liegt den Gerichten als beglaubigte Kopie vor). Für die Sitzverlegung innerhalb des Sitzlandes genügt ein Mehrheitsbeschluss. In einem Nicht-EU-Land kann eine EWIV einen Zweigsitz errichten, wenn dies nach den dort geltenden Registereintragungsregeln möglich ist.



Rechte der Mitglieder; assoziierte Mitglieder

Jedes Mitglied einer EWIV hat normalerweise eine Stimme. Jedoch kann der Gründungsvertrag bestimmten Mitgliedern mehr als eine Stimme unter der Bedingung gewähren, dass kein einzelnes Mitglied die Stimmenmehrheit besitzt (allerdings nicht mehr als 50 %, auch nicht 0 %). In der Praxis geschieht dies häufig zum Schutz von Minderheiten, z. B. der Gründungsmitglieder, die eventuell sonst überstimmt werden könnten und dann somit die Idee der EWIV Schaden nehmen könnte. Das Abstimmungsverfahren wird von der Mitgliederversammlung, mindestens aber der EG-Verordnung festgelegt.

Viele EWIV haben das Problem, dass sie bestehende Kooperationen mit Mitgliedern aus Drittländern einbeziehen wollen, diese aber nicht EU-Mitgliedstaaten sind (Drittländer sind so z. B. die Schweiz, Türkei, Russland und die USA). Hierzu gibt es in der Regel die Möglichkeit, diese Mitglieder als „assoziierte Mitglieder“ aufzunehmen. Auch die Europäische Kommission geht von dieser Möglichkeit aus, die der Privatautonomie (Vertragsfreiheit) der Mitglieder entspringt. Assoziierte Mitglieder können normalerweise nicht mitstimmen, können aber – da Abstimmungen in einer EWIV zu 99 % immer einvernehmlich verlaufen – „indikativ“ abstimmen, d. h. ihre Abstimmung wird separat von den anderen Mitgliedern zu Protokoll genommen. Auch in der Haftung gibt es Unterschiede: Sie sind nicht Teil der gesamtschuldnerischen, unbeschränkten Haftung wie die aus der EU kommenden Mitglieder, sondern nur intern – also im Ausgleichsverfahren – kann man ihre anteilige Mithaftung vertraglich festlegen. Etwa im Bereich der EWIV für Forschung gibt es sehr häufig assoziierte Mitglieder.

Bei uns ist die Frage der Haftung der Mitglieder nicht gegeben, da unsere Union keine Schulden (siehe Unionssatzung) machen darf sowie keine Verbindlichkeiten, Hypotheken oder Darlehens aufnahmen darf.

Bei uns durch die Unionssatzung (§) wie folgt geregelt:
• §5 Mitgliedschaft (folgende)
• §10 Der Senator (folgende)
• §11 Zusätzliche Pflichten (folgende)
• §12 Die Rechte und Pflichten der Senatoren (folgende)
• §13 Der Präsident (folgende)
• §17 Amtszeit der Senatoren (folgende)

 

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäfte der EWIV werden von einer oder mehreren natürlichen Personen geführt, die durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder bestellt werden. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Organen zusammensetzen: gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern und dem oder den Geschäftsführern. Jeder der Geschäftsführer vertritt und verpflichtet die EWIV gegenüber Dritten, selbst wenn seine Handlungen nicht zum Unternehmensgegenstand der Vereinigung gehören. Es gilt dabei das Prinzip der Fremdorganschaft. Das bedeutet, dass mit der Geschäftsführung ein Dritter (Externer) beauftragt werden kann.

In vielen EU-Mitgliedstaaten – nicht aber z. B. in Deutschland – kann auch eine externe Kapitalgesellschaft (die nicht einmal ihren Sitz in der EU haben muss), also eine juristische Person, die Geschäftsführung übernehmen, freilich nur vertreten durch eine natürliche Person. Außerdem kann auch jeder Staatsangehöriger eines Drittlandes bzw. jemand, der dort seinen (ständigen) Wohnsitz hat, die Geschäftsführung einer EWIV übernehmen.

Bei uns durch die Unionssatzung (§) wie folgt geregelt:
• §4 Zweck der Union (folgende)
• §6 Geschäftsführung (folgende)

Kapitalausstattung

Eine EWIV darf sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden. Eine EWIV muss nicht zwingend mit Kapital ausgestattet sein. Es steht ihren Mitgliedern frei, sich anderer Finanzierungsmethoden zu bedienen. Üblich sind zum Beispiel Mitgliederbeiträge zur Finanzierung der EWIV.

 

Rechnungslegung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.

Bei uns durch die Unionssatzung geregelt – sind als eine „nicht wirtschaftliche Organisation“ eingetragen und haben daher bis dato noch nie irgendetwas mit dem Finanzamt zu tun gehabt, die Buchführung und Abschluss ist durch § 7 Jahresabschluss geregelt.

  

Gewinnverteilung

Die EWIV hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Ihre Tätigkeit muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur die Hilfstätigkeit hierzu bilden. Die Gewinne einer EWIV sind auf die Mitglieder nach dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen und von jedem Mitglied direkt zu versteuern. Es können jedoch auch Rücklagen gebildet werden (u. U. auch steuerfrei), z. B. für voraussichtliche Ausgaben für Verwaltung oder laufende bzw. zukünftige Projekte.

Fachliteratur: Ausschluss der eigenen Gewinnrealisierung gemäß Art. 3 (1) EWIV-VO. In diesem und dem folgenden Abschnitt sollen die Besonderheiten der EWIV im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen kurz dargestellt werden.

Ein wesentlicher Grundsatz der EWIV besteht gemäß Art. 3 (1) EWIV-VO darin, diese Gesellschaftsform darf nicht den Zweck einer eigenen Gewinnerzielung verfolgen. Dies sollte aber nicht mit einem generellen Verbot gleichgesetzt werden, denn ein solches besteht nicht. Eine gelegentliche Erzielung von Gewinnen widerspricht nach Erachtens der Verfasserin nicht dem Grundprinzip der EWIV, da zum Beispiel in Art. 21 EWIV- VO die Frage der Gewinnzuordnung geregelt wird. Der Ausschluss einer Gewinnrealisierung soll nur den Unternehmensgegenstand ,,Kooperation” verdeutlichen. In Art. 40 der EWIV- VO ist weiterhin festgelegt, eventuelle Gewinne oder Verluste aus der Tätigkeit der EWIV werden nur bei deren Mitgliedern besteuert.

Dies verdeutlicht noch einmal, eine Gewinnerzielung kann nicht ausgeschlossen sein, sondern es soll nur den reinen Gewinnerzielungszweck einer EWIV vermeiden. Auch die Literatur schließt sich dieser Auffassung an, da die Betonung des Verbotes bei den Worten ,,für sich selbst” liegt. Demnach wäre eine Gewinnerzielung zugunsten der Mitglieder zulässig, soweit sie der Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder dient.

Das Gewinnerzielungsverbot der EWIV ist jedoch nur dahingehend zu deuten und wurde auch lediglich als praktische sowie notwendige Barriere geschaffen, um die Vereinigung von einer gewinn-strebenden Gesellschaft abzugrenzen.

Bei uns als „gemeinnützige Sonderform“ auch durch die Unionssatzung wie folgt geregelt:
• §18 Eingruppierung/Entgelt (folgende)

 

Besteuerung

Eventuelle Gewinne oder Verluste einer EWIV werden, wie bei jeder anderen Personengesellschaft, gesondert festgestellt und ihren Mitgliedern direkt zugerechnet. Die EWIV ist Unternehmerin in der (Umsatzsteuer) sowie Arbeitgeberin in der (Lohnsteuer). Für die Gewerbesteuer haften die Mitglieder einer EWIV gesamtschuldnerisch (§ 5 Satz 4 GewStG). Im Normalfall entsteht jedoch kein Gewinn, da die EWIV im Normalfall ein Zweckzusammenschluss ist und keine eigene Gewinnerzielungsabsicht hat. Die eventuelle Bildung von Rücklagen ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) (lt. HGB) bzw. nach den nationalen Steuergesetzen (EStG, KStG) zu beurteilen, ebenso wie die Rechnungslegung bzw. die Beurteilung über die Zulässigkeit von Betriebsausgaben. Diesbezüglich verhält sich eine EWIV wie jedes andere Unternehmen.

Bei uns durch die Unionssatzung wie folgt geregelt:
• §7 Jahressabschluss (folgende)

 

Haftung der Mitglieder

Als Gegenleistung für die vertragliche Freiheit, welche die Grundlage der EWIV darstellt, und für den Umstand, dass die Mitglieder kein Pflichtkapital zur Verfügung stellen müssen, haften die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten, Art. 24 Verordnung (EWG) Nr. 2137/85. Dies in einer sog.”Subsidiärhaftung”, d. h. erst haftet die EWIV als solche (die ja auch z. B. Stammkapital ansammeln kann, bzw. mit ihrem eigenen Vermögen), dann erst die Mitglieder. Die Haftung kann aber auch vertraglich limitiert werden (hiervon machen insbesondere einige Forschungs-EWIVs aus dem Bereich von Universitäten Gebrauch); die Eintragung einer „EWIV mit beschränkter Haftung“ (die es ursprünglich in Deutschland einige Male gab) ist jedoch EU-rechtlich unzulässig.

Bei uns ist eine Haftung der Mitglieder ausgeschlossen – denn – unsere Union der Senatoren darf nur die tatsächlich vorhandenen Finanzmittel nutzen und darf keine Verbindlichkeiten (Schulden) bilden (machen).

 

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen der EWIV finden sich in
 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 (EWIV) – ABl. EG Nr. L 199, S. 1[5]
 dem EWIV-Ausführungsgesetz.
 BMF-Schreiben vom 15.11.1988- IV C5- S1316 67/88

Grundlage für eine Europäische Wirtschafts- und Interessenvereinigung für Deutschland ist das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz vom 22. April 1982. Hier wird in § 1 explizit geregelt, dass die Ausführungsbestimmungen nur gelten, soweit nicht die Verordnung der EWG gilt. Es muss deshalb das EWIV-Ausführungsgesetz wie auch das BMF-Schreiben berücksichtigt werden.

Im Übrigen sind in Deutschland ggfs. die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Durch entsprechende Statutengestaltung kann man den Rückgriff auf oHG-Recht (deutsches HGB, BGB) minimalisieren. Aufgrund der Normenhierarchie stellt die EWIV-Verordnung der EWIV gegenüber den deutschen Ausführungsbestimmungen höherrangiges Recht dar.

Bei uns durch den Gründungsvertrag / Unionssatzung, deren Grundlage die Artikel der oben genannten Verordnung (EWG Nr. 2137/85 EWIV) des Ministerrates sind.




Bezeichnung und Kurzform

Im Gegensatz zur Societas Europaea (SE) und zur Societas Cooperativa Europaea (SCE) hat die Rechtsform der EWIV keine sprachunabhängige Bezeichnung und Kurzform. Sie entstand als erste transnationale Rechtsform in der EU im Jahr 1985 nach 15 Jahren Diskussion.

Die Bezeichnungen und Kurzformen für die EWIV in den Amtssprachen der Europäischen Union lauten:

bulgarisch Европейско обединение по икономически интереси (ЕОИИ)
dänisch Europæisk økonomisk firmagruppe (EØFG)
deutsch Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
englisch European Economic Interest Grouping (EEIG)
estnisch Euroopa majandushuvigrupp (EMHG)
finnisch Eurooppalainen taloudellinen etuyhtymä (ETEY)
französisch Groupement européen d’intérêt économique (GEIE)
griechisch Ευρωπαϊκός Όμιλος Οικονομικού Σκοπού (ΕΟΟΣ)
irisch Grupail Eorpach um Leas Eacnamaioch (GELE)
italienisch Gruppo europeo di interesse economico (GEIE)
lettisch Eiropas Ekonomisko interešu grupa (EEIG)
litauisch Europos ekonominių interesų grupė (EEIG)
maltesisch Grupp Ewropew ta’ Interess Ekonomiku (GEIE)
niederländisch Europees economisch samenwerkingsverband (EESV)
polnisch Europejskie zgrupowanie interesów gospodarczych (EZIG)
portugiesisch Agrupamento europeu de interesse económico (AEIE)
rumänisch Grup European de Interes Economic (GEIE)
schwedisch Europeisk ekonomisk intressegruppering (EEIG)
slowakisch Európske zoskupenie hospodárskych záujmov (EZHZ)
slowenisch Evropsko gospodarsko interesno združenje (EGIZ)
spanisch Agrupación europea de interés económico (AEIE)
tschechisch Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS)
ungarisch Európai Gazdasági Egyesülés (EGE)
türkisch Avrupa ekonomik menfaat örgütü 

 
Beispiele der bekanntesten EWIV

 der Fernsehsender ARTE GEIE mit Sitz in Straßburg
 die EPOA – European Public Organisations Association EWIV mit Sitz in Moormerland
 Europäische Mittelstandsvereinigung EMI EWIV mit Sitz in Schwerin
 Organisation of European Cancer Institutes (OECI) EEIG mit Sitz in Brüssel
 Groupement Européen des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (GESAC) GEIE mit Sitz in   Brüssel
 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung der Senatoren mit Sitz in Friedeburg und   Luxemburg, www.eu-senator.eu
 Institut für Europäische Wirtschaftsförderung mit Sitz in Zeven, Norddeutschland
 SD ADMIN EWIV für regionale und kommunale Wirtschaftsentwicklung

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